Verena Dorn-Haag

Hexerei und Magie im Strafrecht

Historische und dogmatische Aspekte
Cover: Hexerei und Magie im Strafrecht
Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2016
ISBN 9783161543067
Gebunden, 474 Seiten, 99,00 EUR

Klappentext

Noch im 21. Jahrhundert ist der Glaube an Hexerei und Magie verbreitet. In jüngerer Zeit ergangene Judikate belegen, dass es sich hierbei um ein ernstes gesellschaftliches Problem handelt, dem sich die Strafrechtswissenschaft bislang weitgehend entzogen hat. Im Kern geht es um die Strafbarkeit magischer Praktiken wegen Betrugs, abergläubischen Versuchs, Nötigung und Bedrohung, Körperverletzung sowie Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz. Verena Dorn-Haag hinterfragt kritisch, ob es dem dogmatisch ausdifferenzierten, geltenden Strafrecht gelingt, Irrationales systematisch konsequent zu beurteilen. Zugleich ordnet sie die aktuellen Fragen in einen dogmenhistorischen Kontext ein: Seit Abschaffung des Hexereidelikts im Zeitalter der Aufklärung stellten Sachverhalte mit Bezug zum Übersinnlichen eine Herausforderung für das Strafrecht dar. Die Autorin zeigt auf, dass bei der Beurteilung von Hexerei und Magie Kontinuitäten bestehen, die bis heute die dogmatische Diskussion prägen.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 05.11.2016

Peter Rawert ist beeindruckt von Verena J. Dorn-Haags Untersuchung dogmatischer Probleme des hiesigen Strafrechts beim Umgang mit Hexerei und Magie. Raffiniert findet er, wie die Autorin ihr Thema in den historischen Kontext einordnet, von den Hexendelikten des Spätmittelalters bis zur Neubewertung magischer Praktiken in der Aufklärung. Anhand der von der Autorin herausgearbeiteten juristischen Dogmatik und der Rechtsprechung in Fällen des Übernatürlichen erkennt Rawert, dass es wenig hilfreich ist, dergleichen als irrational abzutun und tatsächlich auch heute noch eine schlüssige Rechtsordnung gefragt ist. Der von der Autorin in der laut Rezensent insgesamt quellensatten Arbeit zugrunde gelegte Magiebegriff scheint Rawert allerdings ein verkürzter zu sein. Besser, meint er, wäre gewesen, sich hier an Definitionen aus der Zeit der Aufklärung zu halten.
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